§ 1
Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen "Schulleitungsverband Sachsen-Anhalt (SLVST) e.V.".
2. Der Verband hat seinen Sitz in Magdeburg.
3. Er ist im Vereinsregister unter Nr. 234 eingetragen.
4. Der Verband ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch ungebunden.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen aller Schulleitungsmitglieder wahrzunehmen, die sich aus deren Tätigkeit im Rahmen der Schulleitung ergeben.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Schulleitungsmitglieder aller Schulformen des Landes Sachsen-Anhalt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2. Über den schriftlich gestellten Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, ebenso über die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss.
3. Die Ablehnung der Aufnahme kann nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen.
Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) beim Tod des Mitgliedes
b) auf eigenen Antrag zum Vierteljahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten. Der Austrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen; sein Eingang wird von ihm bestätigt.
c) bei Beitragsrückstand von länger als einem Jahr
d) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Verbandsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses vom Mitglied angefochten werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verband erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr. Ferner ist ein vierteljährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Verbandes
1. Die Organe des Schulleitungsverbandes des Landes Sachsen-Anhalt e.V. sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Verbandes und hat über Satzungsänderungen zu beschließen.
2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand,
sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
4. Sie hat über den Haushalt zu beschließen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
5. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sind.
6. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen.
7. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
8. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Beisitzer fest.
10. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder zur Änderung des Programmes führt, ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes gem. § 1 und 2.
2. Seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) höchstens 6 Beisitzern.
4. Vorstand i.S. von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
5. Darüber hinaus beruft der Vorstand Berater.
6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes geben sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, die sie allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.
§ 8
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach Abgeltung offener Forderungen einem Kinderheim des Landes Sachsen-Anhalt zuzuführen.
Erste Neufassung der Satzung am 12.10.1994.
Zweite Neufassung der Satzung am 20.01.2001.
Dritte Neufassung de Satzung am 04.11.2004.